Harz4 Miete worauf Sie achten sollten
und was Sie dürfen
Grundsätzlich stehen Ihnen die tatsächlichen Aufwendungen für
Heizung und Unterkunft zu. (sie müssen aber Angemessen sein) Soweit
diese angemessen sind (das richtet sich nach der Wohnungsgröße und
dem Preis). Es gibt dazu einige Faustregeln was die Größe betrifft
und wie viele Personen in dem Haushalt wohnen.
Für Einzel-Personen wäre das 45qm – 50 qm für Paare wären es 60 qm
und 75 qm für 3 Personen. Jede weitere Person dürfte zusätzlich 10
– 15 qm in Anspruch nehmen.
Bei Wohneigentum das Sie selber nutzen, sind 130 qm erlaubt und
gelten als pauschal angemessen. Ansonsten gilt das jeder Fall der
nicht in die Pauschale Rechnung fällt,einzeln bewertet und
genehmigt werden muss. Was sie allerdings wissen sollten ist, dass
die Wohnungskosten wichtiger als die Wohnungsgröße ist und meist
ausschlaggebend ist ob man eine Wohnung bewilligt bekommt oder
nicht.
Im Klartext heißt das, auch wenn Ihre zukünftige Wohnung die
entsprechende Größe hat, aber über dem Betrag liegt der Ihnen für
eine Mietwohnung dieser Größe zustehen würde, kann das Amt die
Genehmigung verweigern. Es sei denn das Sie vereinbaren das Sie für
die mehr Kosten selber aufkommen wollen.
Sie sollten auch bedenken das einige Kommunen nach den
förderfähigen Mieten im Wohngeldgesetz richten. Das bedeutet das
sie sich die Grenzwerte bei den Altbauwohnungen heranziehen und den
dazu aktuellen unteren Werten des Mietspiegel. Zudem kommt noch
hinzu das einige Kommunen zwischen Bestandsmieten und Neuanmietung
unterscheiden. Bei den Bestandsmieten gelten höhere Sätze um die
bis dahin bestehenden Wohnverhältnisse zu schützen.
Als Beispiel kann man Düsseldorf angeben, dort liegt die Differenz
für einen 4 Personen Haushalt bei 170 Euro.
Was tun bei „unangemessenen“ Mietkosten
Sollten Sie nun eine Wohnung haben die laut Amt zu teuer ist und
nicht voll gefördert wird, und diese Sie auffordert sich eine
günstigere bzw. Ihrem angemessene Wohnung zu suchen, müssen Sie nun
nicht gleich mit Zwangsräumung rechnen. Sie haben eine so genannte
„Schonfrist“ die in der Regel 6 Monate beträgt.(allerdings kann das
von Stadt zu Stadt schwanken, informieren Sie sich deshalb vorher
bei Ihrer Stadt). Es können in manchen Städten auch nur 3- 4 Monate
sein.
Falls Sie sich sonst nicht sicher sind, können Ihnen auch in jedem
Fall der Mieterschutzbund Mietorganisationen weiterhelfen.
Sollte Ihnen nun schon eine geeignete Wohnung zur Verfügung stehen,
können Sie die „Schonfrist“ allerdings nicht voll ausschöpfen. Sie
würden dann zwar nicht Ihren kompletten Unterkunftskosten verlieren
,aber er würde wie vorhin schon erwähnt, auf das Minimum von dem
absinken, was Ihnen eigentlich nur zustehen würde.
Das heißt, sollte nun ein Umzug aus irgendwelchen Gründen nun nicht
vollzogen werden können, müssen Sie halt für den Betrag den Sie
nicht vom Amt bekommen selber aufkommen.
Fazit ist, prüfen Sie ob das Amt alle möglichen und relevanten
Umstände geprüft und mit einbezogen hat. Es gibt nämlich Ausnahmen
wie z.B. nicht -hilfebedürftige Angehörige im
Haushalt,Pflegebedürftigkeit von Angehörigen etc., dies sind Punkte
für einen besonderen Wohnbedarf und bedarf einer gesonderten
Prüfung durch das Amt.
Das Amt darf auch nur Ihre Unterkunftskosten senken, wenn erkennbar
ist, das Sie nicht dazu beitragen,den unangemessenen
Unterkunftskosten durch Eigenbemühungen zu senken.
Und was noch sehr wichtig ist ist das, wenn das Amt Ihnen keine
billigere Wohnung verschaffen kann und alle Bemühungen, auch Ihre
eigenen, Nachweisbar, nicht zu einem Ergebnis führen, muss das Amt
Ihre bisherige Unterkunft weiter tragen. Eine Anrechnung oder
Kürzung des Regelsatzes um die Kosten dennoch niedrig zu halten ist
nicht zulässig.