Es gibt einen Grundfreibetrag in Höhe von 150
EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfsbedürftigen und
seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR. Und einen
Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 EUR für jedes hilfebedürftige
Kind. Diese Grundfreibeträge unterliegen Höchstgrenzen, die
alterabhängig sind. Für alle kommt noch ein altersunabhängiger
Freibetrag von 750 EUR hinzu - für notwendige Anschaffungen.
Zinseinnahmen werden als Einkommen angenommen und unterliegen damit
nicht den Freigrenzen.